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Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist seit 2002 in Kraft und läßt seit 2005 keine Ausnahmen mehr zu. Eine wichtige Forderung im § 3 ist die Forderung nach Gefährdungsbeurteilungen und die Erstellung von Betreibermitteilungen gemäß § 15 der BetrSichV. Es ist zu beachten, dass die BetrSichV nur die Überwachung von bestimmten Anlagen reguliert. Der weitaus größere Teil der techn. Anlagen wird in der jeweiligen Verordnung der Länder geregelt. Wir geben gerne nähere Ausführungen.

Die TRBS 2131 ist nunmehr in Kraft und löst die BGV A 3 ab. Mit der Inkraftsetzung der TRBS 2131 wird die Verantwortlichkeit der Prüfung der elektrischen Anlagen in ihren Mindestforderungen (zeitlichen Abfolgen) nicht mehr reguliert, sondern voll in die Verantwortung des Betreibers übergeben.

Angedacht ist, dass die BGV A 3 als Anhang für die TRBS 2131 eingeführt werden soll. Wir empfehlen, dass die Betreiber eigene Dienstanweisungen erarbeiten, die die Prüfungen und deren Fristen der elektr. Anlagen und Betriebsmittel regulieren.


Datum: 19.04.2010